Formulare und Vordrucke

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Mitteilungen zur steuerlichen Erfassung von Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 AO

Steuerpflichtige Privatpersonen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt sowie steuerpflichtige Unternehmen mit Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland haben ihr zuständiges Finanzamt über

a. die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland;

b. die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

c. den Erwerb von Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft nach § 2 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu informieren. Der Erbwerb von Beteiligungen nach c. ist nur mitzuteilen, wenn diese bei unmittelbarer Beteiligung, jeweils am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft,  mindestens 10 % bzw.  bei mittelbarer Beteiligungmindestens 25 % beträgt. Eine Mitteilung hat auch dann zu erfolgen, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Ihrer Beteiligungen mehr als 150 000 Euro beträgt. 

Die Mitteilung ist innerhalb eines Monates nach Eintritt des meldepflichtigen Ereignisses in zweifacher Ausfertigung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Die mit dieser Mitteilung angeforderten Daten werden aufgrund der § 137 ff., 149 ff. AO erhoben. Die vorsätzliche oder leichtfertige Nichtanzeige eines meldepflichtigen Ereignisses stellt eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 379 Absatz 2 AO dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EURO geahndet werden. Die Anzeigepflicht kann mit Zwangsmitteln nach § 328 AO durchgesetzt werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Webseite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt). Den Link finden Sie hier. http://www.bzst.bund.de/003_menue_links/0151_Auslandsbeziehungen/index.html